Auch die städtischen Wohnungsbaugesellschaften müssen haushalten

Es war nur eine Frage der Zeit, bis den Bezirken das Vorkaufsrecht auf die Füße fällt. Wenn schon nicht per Gerichtsbeschluss, so durch das notwendige und letztlich richtige Verhalten der kommunalen Wohnungsgesellschaften. Die Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte (WBM) steht nun in der Kritik, weil sie die Mieten in einem, durch Ausübung des städtischen Vorkaufsrechts zu ihren Gunsten erworbenen Mietshauses in der Zossener Straße in Kreuzberg nun selbst erhöht. Die Rede ist von einer Mieterhöhung um 15 Prozent zum einen und dem Bestehen auf bereits geschlossenen Staffelmietverträgen. Die WBM, die in Berlin rund 30.000 Wohnungen hält, begründet ihren Schritt mit dem teuren Anschaffungspreis des Hauses. Immerhin wurden 4,4 Millionen Euro für die 17 Mietwohnungen bezahlt. Irgendwie muss das Geld nun wieder rein in die Kasse der Wohnungsgesellschaft, argumentiert die WBM.

Dass sich gegen das Vorgehen der WBM seitens der Bezirksregierung Widerstand regt, ist klar. Die Berliner Politik meint tatsächlich, durch das Vorkaufsrecht Mieten niedrig halten zu können und verweist dazu auf die Kooperationsvereinbarung des Senats mit den Wohnungsbaugesellschaften Berlins. Darin steht unter anderem, dass Mieten in der Regel nur um zwei Prozent pro Jahr steigen sollen, dass bei Sanierungen nur sechs Prozent der Kosten auf die Mieter umgelegt werden sollen, dass zu gewährleisten ist und dass die Mieten maximal 30 Prozent des Nettoeinkommens der Mieter betragen dürfen.

Was aber geschieht, wenn diese Kooperationsvereinbarungen mit der Wirklichkeit zusammenprallen, zeigt das Beispiel der Zossener Straße. Denn bei aller Sozialverträglichkeit müssen auch die kommunalen Wohnungsbaugesellschaften wirtschaftlich – und das heißt: nach kaufmännischen Prinzipien – agieren. Dementsprechend heißt es in der Schlussbemerkung der Vereinbarung: „Die Kooperationsvereinbarung basiert auf der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen, die zu erhalten ist.“ Ein Schelm, der meint, dass dieser Grundsatz den Bezirken bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht bekannt gewesen sein soll. Vielmehr zeigt der Fall der WBM, dass auch die kommunalen Vermieter inzwischen gegen die Politik auf die Barrikaden gehen – denn das Vorkaufsrecht verschiebt nur die Eigentumsverhältnisse, löst aber mitnichten das Problem des weiterhin akuten Wohnungsmangels.