Die Genehmigung einer im Milieuschutzgebiet beantragten Modernisierung darf nicht mit der Begründung verweigert werden, die Miete inklusive Modernisierungsumlage überschreite die „Verordnungsmiete“. Sämtliche Versuche, die im Ergebnis dazu führen sollen, eine Modernisierung mit Mietobergrenzen zu „deckeln“, sind rechtswidrige Umgehungen des Gesetzes.
Nicht jedes Erhaltungsgebiet ist ein Milieuschutzgebiet
Gem. § 172 BauGB kann das Bezirksamt bestimmte Gebiete zur Erhaltung ihrer städtebaulichen Eigenart und/oder der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung durch eine entsprechende Verordnung als Erhaltungsgebiete festsetzen.
Nur wenn die Verordnung (auch) auf die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung abzielt, handelt es sich um ein soziales Erhaltungsgebiet, das auch oft als Milieuschutzgebiet bezeichnet wird. Der Milieuschutz dient dabei nicht allein dem Schutz der bereits im Erhaltungsgebiet lebenden Bewohner, er geht weit darüber hinaus. Es geht um den Erhalt der sozialen Bevölkerungsstruktur im Geltungsbereich der Verordnung:
„Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann die Gemeinde über den Schutz der bereits ansässigen Bewohner hinaus … auch das Ziel verfolgen, die Bevölkerungsstruktur des Gebiets zu erhalten. Sie kann insbesondere versuchen, einkommensschwachen Mietern - auch neu zuziehenden - ein Wohnen in dem Gebiet zu ermöglichen.“ BVerwG, Urteil vom 24.05.2006.
Die Zielrichtung der Verordnung ist in der Regel bereits in § 2 der jeweiligen Erhaltungsverordnung ausdrücklich ausgewiesen: