Gutachten zum Artikel 28 Abs. 1 der Landesverfassung Berlin

Prof. Dr. Hindelang


Ausgangspunkt für die Erstellung des Gutachtens war es, aus rechtswissenschaftlicher Sicht klären zu lassen, welche Vorgaben die Landesverfassung dem Abgeordnetenhaus und dem Senat in Art. 28 Abs. 1 S. 2 für seine Wohnungspolitik macht. Die Verfassungsväter haben dabei eines erkannt: Um stabil zu sein, braucht der Berliner Wohnungsmarkt zwei Säulen: Die Verfassung von Berlin gibt dem Land daher auf, sowohl Wohnraummiete als auch Wohnungseigentum zu fördern; und zwar im Ausgang gleichberechtigt und gleichgewichtet.

Die Verfassung geht also davon aus, dass eine kluge Wohnungspolitik immer auch Wohnungseigentumsförderung voraussetzt.

Hinter der textlichen Einzigartigkeit der Berliner Verfassung steht die Einsicht, dass Wohnraumsteuerung in Großstädten eine äußerst komplexe Angelegenheit ist. Simple Schwarz-Weiß-Lösungen verbieten sich. Sicherlich, dem einfachen Gesetzgeber kommt ein weiter wohnungspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Aber: Ihm werden von der Verfassung bewusst wohnungspolitische Steuerungsinstrumente und -ziele an die Hand gegeben.

Die Verfassung stellt klar: Sowohl der Miet- als auch der Wohnungseigentumsmarkt sind wohnraumrelevant. Wohnraumförderung unter Außerachtlassung der Wohnungseigentumsförderung ist aus Sicht der Berliner Verfassung also schlicht unterkomplex. Die Berliner Verfassung will gerade ein ausgewogenes Konzept der Wohnraumförderung. Ein solches Konzept verlangt, dass sowohl der Wohnungsmiet- als auch der Wohnungseigentumsmarkt in den Blick genommen wird.

Rechtspolitisch folgt aus dieser Gleichgewichtung beider Steuerungsinstrumente eine Obliegenheit des Landesgesetzgebers: Einseitige wohnungspolitische Schwerpunktsetzungen sind besonders zurückhaltend zu handhaben. Gerade weil die Verfassung ein – dem Grunde nach – ausgewogenes Förderkonzept verlangt, sollte jede wohnungspolitische Schwerpunktsetzung durch besondere Gründe gerechtfertigt sein. Pauschale Bevorzugungen bestimmter Steuerungsinstrumente sollten sich vor dem Hintergrund der Komplexität der Wohnungswirtschaft genauso verbieten wie die gänzliche Vernachlässigung der Wohnungseigentumsförderung.

Der Landesgesetzgeber wird durch die Verfassung aufgefordert, immer auch Wohnungseigentumsförderung in seine wohnungspolitischen Richtungsentscheidungen aufzunehmen. Einseitig von einer Wohnungseigentumsförderung abzusehen, widerspricht dem landesverfassungsrechtlichen Leitbild eines ausgewogenen Förderungskonzepts. Die Anforderungen an Rechtfertigung und Begründung wohnungspolitischer Entscheidungen sind daher aus verfassungspolitischer Sicht hoch. Damit ist die verfassungspolitische Stoßrichtung aus meiner Sicht deutlich umrissen.

Aus strikt verfassungsrechtlicher Perspektive ist sogleich ein Wort der Vorsicht angebracht: Staatsziele, wie die der Wohnungseigentumsförderung, sind weich. Sie lassen dem Senat und Abgeordnetenhaus einen enormen Spielraum. Das Land kann Prioritäten setzen, einzelne Ziele zeitweise zurückstellen, tatsächliche oder vermeintliche Verknüpfungen und auch Widersprüche verschiedener Staatsziele ein gutes Stück weit selbst definieren. Aber, und das ist wichtig: Verfassungsrechtlich steht eben auch fest, dass das Land die Förderung von Wohnungseigentum nicht auf den Sankt Nimmerleinstag vertagen kann. Das zeigt das Gutachten in aller Deutlichkeit.

Lassen Sie mich abschließend sagen: Was den Auftrag zur Förderung von Wohnungseigentum anbelangt, da ist die Berliner Verfassung einzigartig; so viel ist sicher. Sie verbietet sicherlich keine unterkomplexe Politik. Unterkomplexe Politik entspricht aber nicht dem Leitbild der Berliner Verfassung!

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Publikation des Vereins zur Förderung von Wohneigentum in Berlin e.V.

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