Satzung

Satzung
des Vereins zur Förderung des Wohneigentums in Berlin
Fassung vom 19.06.2019


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.    Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung von Wohneigentums in Berlin“.

2.    Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg einzutragen. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

3.    Das Geschäftsjahr des Vereins  ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1.    Der Zweck des Vereins liegt in der Förderung des Verbraucherschutzes bezüglich des Baus, Erwerbs und Erhalts des Wohneigentums. Der Verein verfolgt hierbei vor allem die Aufgabe, Verbraucherinteressen und die Interessen an Wohnimmobilien Interessierten wahrzunehmen und durch Unterstützung und Beratung die Schaffung eines gesunden und ökologisch wie ökonomisch nachhaltigen Lebensraumes für jedermann zu fördern. Der Verein setzt sich gegenüber Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Öffentlichkeit  für die Verbraucherrechte und -interessen ein, um deren Stellung in der sozialen Marktwirtschaft  zu stärken. Es soll hierbei der Auftrag des Artikel 28 Abs. 1 der Berliner Verfassung als Staatsziel gefördert werden.

2.    Die Förderung des Vereinszwecks erfolgt insbesondere durch:

  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben
  • Zusammenarbeit mit anderen Verbänden mit vergleichbarer Zielsetzung
  • Fachdiskussionen mit Vertretern aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft
  • Information der Öffentlichkeit bezüglich rechtlicher, wirtschaftlicher, wohnungs- und verbraucherpolitischer sowie bautechnischer Themen.


3.    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zuwendungen oder Auskehrungen aus den Mitteln des Vereins.

4.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

1.    Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen, er kann dazu Aufnahmekriterien beschließen.

2.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, bei natürlichen Personen auch durch Tod, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.

3.    Der Austritt kann schriftlich bis zum 30. September eines Jahres mit Wirkung zum Jahresende erklärt werden.

4.    Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a.    einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;
b.    den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
c.    in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

Das auszuschließende Mitglied ist vor der Beschlussfassung anzuhören.

5.    Sofern das auszuschließende Vereinsmitglied zugleich auch Vorstandsmitglied ist, entscheidet über den Ausschluss dieses Vereinsmitgliedes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Das auszuschließende Vereinsmitglied hat dabei kein Stimmrecht, ist aber vor der Beschlussfassung anzuhören.


§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Das Nähere regelt die von der Mitgliederversammlung des Vereines zu beschließende Beitragsordnung.


§ 5 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 6 Vorstand

1.    Der Vorstand des Vereins besteht aus dem BGB Vorstand (geschäftsführende Vorstand) bestehend aus drei Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister sowie dem erweiterten Vorstand.

2.    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der 1. Vorsitzende bzw. der erste und der zweite Vorsitzende verhindert sind.    

3.    Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder an, die ein oder mehrere Aufgabengebiete übernehmen. Über die Zahl der Mitglieder des erweiterten Vorstands und ihren Aufgabenbereich entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

4.    Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Die Blockwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder des erweiterten Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.

5.    Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder kraft Gesetzes einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.    Vorbereitung, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b.    Beschluss über kurzfristig zu entscheidenden wichtigen Fragen, sofern diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
c.    Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes,
d.    Feststellung des Jahresabschlusses und Bericht darüber gegenüber der Mitgliederversammlung
e.    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Der Vorstand ist befugt, einen Besonderen Vertreter bzw. Vertreterin gemäß § 30 BGB mit Teilen der Geschäftsführung zu beauftragen und einen entsprechenden Geschäftsführer zu bestellen. Dem Vorstand obliegt auch der Widerruf der Bestellung sowie die Abberufung des Geschäftsführers.

6.    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, oder per E-Mail einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.


§ 7 Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

2.    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

a.    Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
b.    Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
c.    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
d.    Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages;
e.    Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand;
f.    Ernennung von Ehrenmitgliedern
g.    Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereines.

3.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung in Textform erfolgen. Soweit die Einladung/Einberufung per E-Mail erfolgt, gilt sie als zugestellt, wenn sie an die letzte dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse abgesendet wurde. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt.

4.    Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

5.    Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.

6.    Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 8 Rechnungsprüfung

Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


§ 9 Satzungsänderungen, Auflösung / Abwicklung des Vereins

1.    Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

2.    Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Laughing Hearts e.V., Kurfürstendamm 51, 10707 Berlin mit der Auflage, dieses für deren gemeinnützige Zwecke unmittelbar und ausschließlich zu verwenden.