Mietendeckel beschlossen. In Berlin stehen die Zeichen auf Planwirtschaft

Nun ist es durch, der Berliner Senat hat in einer heutigen Sitzung (18.06.2019) den Mietendeckel beschlossen. Damit ist die wohnungspolitische Ausrichtung unter Rot-Rot-Grün in Berlin, insbesondere aber unter Bausenatorin Lompscher und dem Regierenden Bürgermeister Müller, auf Planwirtschaft gesetzt. Die von Mitgliedern der SPD gestern noch eingebrachten Einschränkungen wird es nicht geben. Die Mieten in Berlin dürfen damit für fünf Jahre nicht erhöht werden. Aus dem Papier soll nun ein Landesgesetz ausgearbeitet werden.

Die uns vorliegenden Kernpunkte, die wir nach Bekanntgabe der konkreten Formulierungen für Sie ergänzen, bzw. korrigieren, lauten nach derzeitigem Stand wie folgt:
 

Regelungsform und -zeitraum
Die öffentlich-rechtliche Begrenzung der Mieten erfolgt durch ein Landesgesetz, dessen Regelungen grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der Eckpunkte durch den Senat greifen. Die Regelungen zur Miethöhe sind damit ab heute, rückwirkend also auch für Erhöhungen, die ab heute bis zur Verabschiedung des Landesgetzes durchgeführt werden, auf fünf Jahre befristet.
 

Anwendungsbereich
Das Berliner Mietengesetz gilt für nicht preisgebundene Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern in ganz Berlin. Für die Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus (Erster Förderweg) gilt weiterhin Spezialrecht (Kostenmietensystem).
 

Bestehende Mietverhältnisse
Die Mieten dürfen für fünf Jahre nicht erhöht werden. Mieterinnen und Mieter können eine Überprüfung der Miete auf Mietpreisüberhöhung stellen. Mit einem sogenannten Absenkungsbegehren wird die Miete dann auf die zulässige Miete reduziert, die sich an einer zu definierenden allgemeingültigen Mietobergrenze orientiert.
 

Miethöhen bei Vermietung von Wohnungen
Bei Vermietung von Wohnungen darf höchstens die zuletzt vereinbarte Miete aus dem vorherigen Mietverhältnis verlangt werden, sofern diese die Mietobergrenze nicht übersteigt. Wohnungsneubau, der noch nicht vermietet wurde, ist ausgenommen.
 

Miete nach Modernisierung
Für Modernisierungsumlagen werden besondere Genehmigungs- und Anzeigepflichten für Vermieter geschaffen. Für Anzeigen und Genehmigungen ist die IBB zuständig. Anzeigepflichtig sollen solche Modernisierungsumlagen sein, die eine Steigerung der Bruttowarmmiete um nicht mehr als 0,50 €/m² monatlich bewirken. Ohne behördliche Genehmigung sind damit energetische Modernisierungen mit Mieterhöhungen entsprechend ihrer bewirkten Einsparungen der Betriebskosten weiterhin möglich. Die voraussichtliche Einsparung von Betriebskosten haben die Vermieterinnen und Vermieter durch eine schriftliche Beurteilung eines Sachverständigen nachzuweisen, welche mit der Anzeige der beabsichtigten Mieterhöhung der IBB vorzulegen ist. Darüberhinausgehende Mieterhöhungen durch Modernisierung stehen unter Genehmigungsvorbehalt. Bei der Genehmigung sind die Unabweisbarkeit und Angemessenheit der Kosten zur Durchführung der Maßnahmen sowie die konkreten Auswirkungen auf die Miethöhe zu prüfen. Die Genehmigung ist zum Beispiel zu erteilen, wenn die energetischen Maßnahmen gesetzlich vorgeschrieben sind, Barrieren in den Wohnungen gemindert werden oder Substandardwohnungen (zum Beispiel mit Außentoilette) zeitgemäß ausgestattet werden sollen. Eine Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Wohnraummodernisierung unter Inanspruchnahme der Fördermittel der Wohnungsmodernisierungsbestimmungen erfolgt.
 

Wirtschaftliche Härtefälle
Wirtschaftliche Härtefälle der Vermieterinnen und Vermieter sind auf Antrag durch die Investitionsbank Berlin (IBB) zu prüfen und zu genehmigen. Sofern eine wirtschaftliche Unterdeckung nachgewiesen wird, können durch die IBB im Einzelfall abweichend Mieterhöhungen und höhere Mietvereinbarungen genehmigt werden. Den davon betroffenen Mieterinnen und Mietern wird, sofern sie WBS-berechtigt sind, ein finanzieller Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen genehmigter Miete und Mietobergrenze gewährt.
 

Ahndung von Verstößen
Verstöße gegen die Anforderungen des Berliner Mietengesetzes werden als Ordnungswidrigkeiten eingestuft, die mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden können. Mieterinnen und Mieter können bei Verdacht eines Verstoßes diesen beim Bezirksamt bzw. der IBB anzeigen.
 

Eingriffsbefugnisse
Die für die Mietpreisprüfung zuständigen Stellen werden durch das Gesetz befugt, die Einhaltung der sich aus dem Berliner Mietengesetz ergebenden Anforderungen zu überwachen und durchzusetzen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe können sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen. Insbesondere können sie den Vermieterinnen und Vermietern im Einzelfall untersagen, eine höhere als die gesetzlich zulässige Miete zu verlangen oder anzunehmen.